Demokratie und Rechtsstaat

Götz Aly: Unser Kampf 1968

Goetz Aly   Unser Kampf 1968Eine Philippika. Eine Anklage. Eine Selbstbezichtigung. Eine kalkulierte Provokation? Götz Alys "Unser Kampf 1968" (im Schmutztitel: "Unser Kampf 1968 – ein irritierter Blick zurück") kommt vor allem auf den ersten Seiten mit schier atemlosen Furor daher.

Da ist von luxorierenden Jugendexistenzen die Rede, die bis ins hohe Alter ihre Mythen pflegen. Oder vom Parasitenstolz einer Generation, die ihre revolutionsselige Sturm- und Drangzeit als Geschichte einer besseren Heilsarmee verklärt und sich noch heute rühmt, seinerzeit Sozialhilfe erschlichen zu haben. Che und Meinhof als Maskottchen eines Sentimentalstalinismus.

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Wir brauchen ein Mehrheitswahlrecht!

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1. Der Status quo

1.1 Das personalisierte Verhältniswahlrecht

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderaler Bundesstaat. Alle vier Jahre wird der Bundestag gewählt, der wiederum den Bundeskanzler wählt.

Seit 1949 wird in der Bundesrepublik mit dem sogenannten personalisierten Verhältniswahlrecht gewählt. Jeder Wähler hat bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Die Hälfte der Abgeordneten des Bundestages zieht über den jeweiligen Wahlkreis direkt ein. Dies wird über die Erststimme abgewickelt. Wer in "seinem" Wahlkreis die einfache Mehrheit der abgegebenen Erststimmen auf sich vereinigen kann, ist direkt gewählt.

Mit der Zweitstimme wählt der Wahlberechtigte die Landesliste einer Partei. Aufgrund der Ergebnisse der Zweitstimmen wird festgesetzt, wie viele Sitze im Parlament auf die jeweilige Partei entfallen. Von dieser Gesamtzahl werden die Direktmandate abgezogen und die restlichen Sitze aus den Landeslisten der jeweiligen Parteien besetzt. Bei grösseren Differenzen gibt es sogenannte Ausgleichs- bzw. Überhangmandate.

Am Ende spiegelt der Bundestag das Ergebnis der Zweitstimmen wider. Das zeigt: Die Zweitstimme ist für die Zusammensetzung des Bundestages entscheidend!

Die Zweitstimme ist die Stimme der "kleinen Parteien". Traditionell gehen Direktmandate in der Regel entweder an CDU- (in Bayern: CSU-) oder SPD-Kandidaten (es gibt wenige Ausnahmen). Parteien wie die FDP, Bündnis 90/Die Grünen oder Linke rekurrieren ihre Erfolge über die Zweitstimmen. Um eine Zersplitterung des Parlaments zu vermeiden, führte man die sogenannte 5%-Klausel (in Österreich: 4%) ein. Eine Partei kommt nur in den Bundestag, wenn sie 5% der Zweitstimmen erhält.
Aber hiervon gibt es eine Ausnahme: Um beispielsweise regionale Parteien nicht a priori zu benachteiligen, wurde festgelegt, dass eine Partei, die mindestens 3 Direktmandate (also über die Erststimme) erhält, entsprechend ihrem Prozentsatz der Zweitstimmen im Bundestag vertreten ist. Von dieser Regel hat beispielsweise die PDS 1994 profitiert. Da sie in den "alten" Ländern keine Rolle spielte, in den "jungen" Ländern jedoch stark vertreten ist, traten in speziell ausgesuchten Wahlkreisen prominente Persönlichkeiten (teilweise ohne Mitglied der PDS zu sein) an, um diese direkt zu erobern (beispielsweise der Schriftsteller Stefan Heym). 1994 erreichte die PDS bundesweit zwar nur 4,4 % der Zweitstimmen, errang jedoch 4 Direktmandate - was ihr dann 30 Bundestagsmandate einbrachte.

Wichtig bleibt: Die Zweitstimme - die auch in vielen deutschen Bundesländern bei Landtagswahlen eingeführt ist (aber auch in Ländern, in denen es nur eine Stimme gibt, wird die eine Stimme quasi als Erst- und Zweitstimme gewertet; es ist kein Mehrheitswahlrecht, sondern bleibt beim Verhältniswahlrecht) - ermöglicht es dem Wähler quasi als Regulativ zu den sogenannten "Volksparteien" bzw. deren Kandidaten kleinere Parteien in das Parlament zu wählen. Mit der Zweitstimme kann der Wähler eine zu grosse Dominanz der von ihm eigentlich favorisierten "Volkspartei" selber korrigieren, in dem er einer kleineren Partei seine Stimme gibt, die zwar Schnittmengen mit seiner favorisierten Partei hat, aber durchaus in bestimmten Politikfeldern speziellere Politik verspricht.

Bei der Landtagswahl in Hamburg im Februar 2008 wurde das Wahlrecht zu Gunsten einer weiteren Diversifizierung verändert. Hier war es möglich, fünf Stimmen auf die Kandidaten zu panaschieren (bzw. zu häufeln).

Den sogenannten Volksparteien ermöglicht die Zweitstimme, "durchgefallene Kandidaten" über die Listen trotzdem in den Land- oder Bundestag zu hieven.

Die Parteien können mit diesem Wahlrecht über die Platzierung auf ihrer Liste allerdings auch "unliebsame" Querdenker, die sich beispielsweise in der Vergangenheit der "Fraktionsdisziplin" (die es de jure ja gar nicht geben dürfte) widersetzt haben, abstrafen. Wenn sie in einem schwierig zu erringenden Direktwahlkreis antreten, werden sie eben nicht – wie die "treuen Parteisoldaten" – mit einem entsprechenden sicheren Listenplatz abgesichert. Dies ist natürlich auch (und gerade) ein Abstrafungsinstrument bei den kleinen Parteien, die eben kaum Direktmandate erringen können.

1.2 Bundestag und Bundesrat

Bei Gesetzen, die die einzelnen Bundesländer tangieren, ist der Bundesrat - die Länderkammer - zustimmungspflichtig. Im Bundesrat haben die Bundesländer nach einem festgelegten Schlüssel Stimmrecht.

Unterschiedliche Mehrheiten in beiden Organen (Bundestag und Bundesrat) erschwerten oftmals die Handlungsmöglichkeiten der verschiedenen Bundesregierungen. Im Laufe des Jahres 1996 verlor die damalige Regierung unter Helmut Kohl die Mehrheit im Bundesrat an die SPD geführten Bundesländer. Mit herannäherndem Termin zu der Bundestagswahl 1998 begann der damalige SPD-Vorsitzende Oskar Lafontaine den Bundesrat als "Blockadeinstrument" für die zaghaften "Reformen" der CDU/CSU/FDP-Regierung zu verwenden - übrigens durchaus in der Tradition der CDU/CSU, die dies in den 70er-Jahren mit der sozial-liberalen Koalition vorführte.

Die Blockade sollte den Eindruck bei den Wählern verstärken, dass die Regierung Kohl unfähig sei, die notwendigen politischen Veränderungen umzusetzen. Zwar war diese Vorgehensweise nicht ausschlaggebend für den Wahlsieg von Rot-Grün 1998, aber sicherlich nicht ganz unwichtig im öffentlichen Erscheinungsbild.
In Anbetracht des ziemlich verunglückten Starts verlor Rot-Grün schnell die Mehrheit im Bundesrat, nachdem drei Landtagswahlen im Folge zu Gunsten neuer, CDU geführter Regierungen verloren wurden. Spätestens seit Herbst 2001 kristallisierte sich eine Blockadestrategie der CDU/CSU heraus.

Der sogenannte Vermittlungsausschuss, das Gremium, das bei zustimmungspflichtigen Gesetzesvorlagen die divergierenden Vorschläge von Bundesrat- und Bundestagsmehrheiten zu einem Kompromiss (also einem Gesetz oder einer Verordnung) überführen soll, stand vermehrt im Brennpunkt. Der Vermittlungsausschuss, der ursprünglich als Ausnahme gedacht war, wurde zum wichtigsten Gesetzgebungsgremium, u. a. auch, weil im Laufe der Jahrzehnte die Gesetze vermehrt von der Länderkammer zustimmungspflichtig waren.

Die mit großem medialen Aufwand 2003 installierte sogenannte Föderalismuskommission ("Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung") sollte die Hoheitsbereiche zwischen Bund und Ländern neu ordnen, um schneller und effizienter Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Wie von Auguren von Anfang an erwartet, scheitere das Unternehmen Anfang 2005 aus parteipolitischen Erwägungen kläglich, und schaffte erst 2006 im Rahmen der Grossen Koalition (Regierung zwischen den Unionsparteien und der SPD) eine zaghafte Neuordnung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern.

1.3 Regierungen in Deutschland

1.3.1 Koalitionen im Bund

Die Geschichte der Bundesrepublik zeigt: Fast immer haben, und dies begünstigt durch das personalisierte Verhältniswahlrecht, kleinere Parteien "Zünglein" an der Waage gespielt und mitregiert. Ausnahme war im Bund zwischen 1966-1969 die sogenannte "Grosse Koalition" aus SPD und CDU/CSU (nachdem die Koalition zwischen der CDU/CSU und der FDP u.a. aus steuerpolitischen Gründen gescheitert war). Eine "Grosse Koalition" wurde nach dem überraschenden Wahlergebnis bei der Bundestagswahl 2005 erneut gebildet. Sie kam zustande, da die "klassischen" Koalitionsmodelle (CDU/CSU/FDP oder SPD/Grüne) keine Mehrheit hatten. Da SPD (und Grüne) mit der PDS (heute "Die Linke") keine Koalition eingehen wollten, umgekehrt aber auch CDU/CSU/FDP kein Bündnis mit den Grünen ("Jamaica"-Koalition) eingehen wollten, blieb nur diese Variante.

Es ist erstaunlich, dass eine Partei wie die FDP von 1949-2008 (das sind 59 Jahre) 40 Jahre an den unterschiedlichsten Kabinettstischen sass - und dies, obwohl sie mehr als einmal drohte, in wichtigen Bundestagswahlen unter der 5%-Hürde zu bleiben.

1982 verhalf die FDP trotz einer Koalitionsaussage zur SPD im Bundestagswahlkampf 1980 Helmut Kohl mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums mitten in der Legislaturperiode zur Kanzlerschaft. Wähler, die ob des drohenden Scheiterns der Partei an den 5% bei der Bundestagswahl 1980 ihre Zweitstimme der FDP gaben, damit die SPD/FDP-Koalition weiterregieren konnte, sahen sich getäuscht; der wirtschaftsliberale Flügel hatte sich auf die andere Seite geschlagen.

Mit den Grünen, die sich sowohl im Bund als auch in die Länderparlamenten dauerhaft etablierten und 1983 erstmals in den Bundestag einzogen, gab es nun vier politische "Säulen". Die erste Rot-Grüne Landesregierung gab es 1985 in Hessen. Mit der Integration der neuen Länder 1990 trat mit der SED-Nachfolgepartei PDS, heute Linke, eine fünfte Kraft auf, die zunächst regional auf den Osten begrenzt blieb und dort überaus hohe Wahlergebnisse erreichte (und erreicht), durch den Zusammenschluss mit der WASG im Jahr 2006 jedoch nun auch beginnt, im "Westen" Fuss zu fassen und im Januar 2008 in zwei Flächenländern in die Landesparlamente gewählt wurde und im Februar 2008 nun in 10 von 16 Landtagen präsent ist.

1.3.2 Koalitionen in den Landesparlamenten

In den Landesparlamenten gab/gibt es seit 1990 die unterschiedlichsten Koalitionen:

• SPD/CDU – aktuell in fünf Bundesländern

• SPD/FDP – bis 2005 in Rheinland-Pfalz

• SPD/Grüne mit Duldung der PDS - immerhin vier Jahre in Sachsen-Anhalt

• SPD/Linke – aktuell in Berlin (vorher vier Jahre in Mecklenburg-Vorpommern)

• SPD/Grüne - aktuell nur noch in Bremen, vorher in diversen westdeutschen Ländern

• SPD/FDP/Grüne - die sogenannte "Ampel" von 1990-1994 in Brandenburg

• CDU/FDP - u. a. Baden Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen

Um die strategischen Optionen zu erweitern, wird nach dem Hamburger Wahlergebnis ernsthaft über eine Koalition zwischen CDU und Grünen diskutiert.

Ausgenommen sind einmal die speziellen Hamburger Koalitionen, die mit Exotenparteien wie "STATT-Partei" oder "PRO" aufwarteten.

Alleinregierungen gibt und gab es auch - und in den letzten Jahren: Thüringen und das Saarland (CDU), natürlich Bayern (CSU) und Rheinland-Pfalz (SPD). Alleinregierungen sind jedoch wieder deutlich abnehmend. Die CDU büsste in Hessen und Hamburg im Jahr 2008 ihre absoluten parlamentarischen Mehrheiten ein.

Die jeweiligen Koalitionen haben dafür gesorgt, dass es im Bundesrat bei divergierenden Koalitionen vermehrt zu Enthaltungen kam. SPD/CDU-Landesregierungen verhielten sich bei Entscheidungen zu Gesetzesvorlagen der SPD/Grünen-Bundesregierung in der Regel "neutral"; CDU/FDP-Landesregierungen stimmten aktuell Gesetzen der CDU/SPD-Bundesregierung meistens nicht zu und enthielten sich – laut Vertrag – der Stimme; ähnliches gilt für Berlin.

Häufig spielte dabei die Sache kaum eine Rolle. Es ging darum, den jeweiligen Koalitionspartner vor "Zumutungen" zu bewahren und nicht Wahlkampfmunition für die Zukunft zu liefern. Das parteitaktische Verhalten steht dabei häufig im Vordergrund.

1.4 Qualität von Koalitionsregierungen

Wie oben bereits angesprochen, resultieren die Erfolge der kleineren Parteien aus der unterschwellig vorhandenen "Angst" der Wähler, die größere Partei könnte übermächtig werden. Das Profil von Parteien wie FDP, den Grünen und der Linken ist daher auf Nischenthemen ausgerichtet (die FDP hat seit 1999 den Wirtschaftsliberalismus gefunden, davor, in den 70er Jahren, eine Art sozialen Gesellschaftsliberalismus; bei den Grünen ist es die Umwelt- und Menschenrechtspolitik; die Linke versucht die ökonomisch Benachteiligten zu erreichen), d. h. auf die explizite Betonung, dass diese Themen nur in einer Koalition mit ihnen wahrgenommen und entsprechend behandelt werden.

Die Vergangenheit zeigt oft genug, dass dies ein Irrglaube ist. Unter Helmut Kohl hat sich das Profil der FDP spätestens seit 1990 bis zur Unkenntlichkeit verdunkelt. Konnte man den Wechsel 1982 noch als im Sinne der FDP schönreden (mit eigentlich erstaunlich geringen Parteiaustritten), so war nach der Vereinigung und dem Rückzug Hans-Dietrich Genschers aus der aktiven Politik die Rolle der FDP auf den bloßen Mehrheitsbeschaffer reduziert. Der Versuch, sich aus dem Sinkflug der Regierung 1998 mit teilweise marktschreierischen Methoden herauszuwinden, gipfelte im zweitschlechtesten Ergebnis bei einer Bundestagswahl.

Ähnliches war auch bei den Grünen zu beobachten: Das ökologische Profil wurde mehr und mehr den profaneren Ansprüchen der Wirtschaft geopfert und verkam in rhetorischen Sonntagsreden oder Mogelpackungen wie "Ökosteuer", die nicht einer Begrenzung des Autoverkehrs diente, sondern der Finanzierung der ausgemergelten Rentenkassen. Noch bevor die Rot-Grüne Regierung 1998 startete, wurde bereits in den Medien der designierte Bundeskanzler Gerhard Schröder zitiert, der das Wort vom "Koch" und "Kellner" prägte - die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Koalition sollten ja nicht umgedreht werden.

Um der nationalen Hysterie einiger konservativer Kreise ob dem seit Jahren gepflegten Schreckgespenst "Rot-Grün" nicht zu entsprechen, wurden zügig etliche grundlegenden Überzeugungen zu Gunsten der "Regierungsfähigkeit" gekippt. Ein Vorgang, der übrigens einige Parallelen zur sozial-liberalen Koalition ab ca. 1973 zeigte. Was übrigblieb (beispielsweise Ausstieg aus der Atomenergie) kam zwar auftrumpfend daher, erscheint bei näherer Betrachtung jedoch von kaum zu überbietender Unverbindlichkeit.

Kleine Koalitionspartner haben sich in den letzten rund 40 Jahren fast ausschließlich den Gegebenheiten der Regierungsfähigkeit angepasst. Sie erschweren durch die Vielzahl der Koalitionsmöglichkeiten die Verständigung beispielsweise im Bundesrat und tragen somit nicht zu einer pointierten, profilierteren Politik bei.

Da sich jetzt auch im Westen die Linke als dauerhafte Kraft in den Landesparlamenten zu etablieren beginnt, scheinen Zweierkoalitionen nur noch selten möglich und müssten mittelfristig durch Dreierkoalitionen ersetzt werden. Führende Parteienforscher, wie beispielsweise Franz Walter, weisen darauf hin, dass Drei-Parteien-Bündnisse mittel- bis langfristig zur "Minimalisierung von Demokratie" führen. Die Befürchtung einer "Oligarchisierung" von Politik ist nicht von der Hand zu weisen: Kompromisse werden in Hinterzimmern zwischen den Parteigranden ausgeklüngelt. Der "geschmeidige Opportunismus" wird zur Triebkraft einer im grossen und ganzen farblosen Politik, die entweder ins Chaos abdriftet oder in statischem Verharren.

2. Die Konsequenz: Wir brauchen das relative Mehrheitswahlrecht

Es scheint so, als hätten sich die politisch Handelnden längst auf die wirren Verhältnisse eingerichtet. Das komplizierte Geflecht von gegenseitigen Rücksichten und - parallel - die Angst, vor dem politischen Gegner in der Öffentlichkeit als Verlierer dazustehen, ist seit Jahren trauriger Standard.

Monate vor Landtagswahlen erstarren beide Lager vollends. Eine Lösung – bei Landtags- und Bundestagswahlen (nicht auf kommunaler Ebene) ist die Abschaffung des Verhältniswahlrechts zu Gunsten eines relativen Mehrheitswahlrechts.

Der Bundestag und die Landtage werden mit dem relativen Mehrheitswahlrecht gewählt. Gewählt ist, wer in seinem Wahlkreis die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dieser/diese zieht direkt in den Bundestag / Landtag ein. Die restlichen Stimmen des Wahlkreises finden keine weitere Berücksichtigung mehr.

Die parlamentarischen Verfahren, die nach einer Wahl erfolgen, blieben unverändert.

Die Wahlkreise müssten vor Implementierung eines Mehrheitswahlrechts neu bestimmt werden. Auf Bundesebene könnte man an ca. 400 Wahlkreise denken (2005: 299). Zusätzlicher Effekt wäre die Verkleinerung des Bundestags (gesetzlich sind es derzeit 598; durch Überhang- und Ausgleichsmandate aktuell 613 Abgeordnete).

Ein wichtiger Punkt beim Mehrheitswahlrecht ist die Identifikation des Wählers mit dem Kandidaten und nicht mehr primär mit der Partei, der er angehört. Durch Urabstimmungen an der Basis der Parteien (dem amerikanischen Vorwahlen ähnlich – aber auf Wahlkreisebene) wäre eine noch direktere Partizipation möglich. Gleichzeitig wäre es nicht mehr vollkommen unmöglich, als parteiloser Kandidat in den Bundestag gewählt zu werden.

2.1. Eventuelle Nachteile und deren argumentative Entkräftung

Zweifellos werden dem in jahrzehntelangem taktischen Handeln geschulten politischen Beobachter sofort Gegenargumente einfallen.

Kann durch die Ansetzung der Wahlkreise nicht auf Basis der bisher dort festgestellten Wahlergebnisse zu Gunsten der ein oder anderen Partei eine Art "Sicherheitswahlkreis" entstehen?

Das ist tatsächlich möglich, aber kein Grund dagegen. Eine unabhängige Kommission bestehend aus honorigen, überparteilichen Personen müsste für Fairness sorgen. Eine ständig wechselnde "Wahlkreisgeometrie" muss in jedem Fall verunmöglicht werden.

Ist das Wegfallen der "Verliererstimmen" nicht undemokratisch?

Nur begrenzt, da allen Beteiligten die Konsequenzen im voraus klar sind. Tatsächlich ist es ja auch jetzt so, dass bei den Erststimmen die Verliererstimmen keinerlei "Kraft" mehr haben.

Hinzu kommt, dass Demokratie heute als Mehrheitsherrschaft erleben. Die Kontrolle dieser Mehrheitsherrschaft ist eminent wichtig. Sie reicht von der Gewaltenteilung über institutionalisierte Kontrolle durch bspw. eine zweite Länderkammer (in Deutschland der Bundesrat). Und da zusätzlich die Mehrheitsherrschaft zeitlich begrenzt ist und dann wieder und immer neu zur Disposition steht, ist der Missbrauchsfaktor gering.

Ist es nicht gefährlich, wenn eine Partei für vier oder fünf Jahre alleine regiert?

Diese Frage berührt natürlich ganz grundsätzlich unsere Meinung, was Demokratie ist. Wenn man es generell für undemokratisch hält, dass überhaupt jemand so etwas wie "Macht" ausübt - und sei es auch nur auf Zeit -, so stimmt dieser Einwand immer und auf alle parlamentarischen Demokratien, die repräsentativ sind.

Auch die jahrelange Regentschaft der Konservativen in Großbritannien ist kein treffendes Argument gegen das Mehrheitswahlrecht. Denn auch dort wurden sie, als sie das Rad des "Neoliberalismus" vollends überzogen, abgewählt. Und Mehrheitswahlrecht bedeutet ja nicht dauerhaft nur zwei Parteien im Parlament - wie auch die neu erstarkten Liberalen in Großbritannien zeigen. Dort festigt sich neben den Konservativen und Labour mit den Liberaldemokraten eine dritte Kraft.

Können nicht extremistische Parteien leichter in das Parlament einziehen?

Sicherlich könnten vereinzelte Kandidaten extremistischer Parteien einziehen, würden sie denn mit der Mehrheit in ihrem Wahlkreis gewählt. Bedingt durch das bisherige Stimmensplitting beim Verhältniswahlrecht ist dies jedoch im Moment wesentlich leichter möglich, was diverse Landtagswahlen zeigen, in denen rechtsradikale Parteien in die Landtage einzogen. Gäbe es nur eine Stimme, würde man sich sicherlich überlegen, diese im Affekt an radikale Parteien zu "verschwenden".

Natürlich setzt die Einführung eines Mehrheitswahlrechts ein demokratisch "funktionierendes" Volk voraus. Man sollte da - unbeschadet einzelner Vorkommnisse - ruhig optimistisch sein.

Nimmt man Wahlergebnisse aus der Vergangenheit - beispielsweise die Landtagswahl in Nordhein-Westfalen 2005 so hätte, nach Mehrheitswahlrecht abgerechnet, die CDU 68 Abgeordnete im Landesparlament und die SPD 19. Dies wäre doch eine Verzerrung des tatsächlichen Stimmenpotentials.

Es ist ein grober Fehler, Ergebnisse, die im Verhältniswahlrecht erzielt wurden, eins zu eins in ein neues Wahlrecht zu übertragen. Die Wähler würden ihre Stimme ganz anders gewichten, wenn sie über die Konsequenzen wüssten. Die Wahlkreise und die jeweiligen Kandidaten wären wieder "wichtig".

3. Warum also Mehrheitswahlrecht?

Es soll hier nicht behauptet werden, dass die oben beschriebenen Verhältnisse alleine dem Wahlrecht zuzuschreiben sind. Schließlich steht die Bundesrepublik in vielerlei Hinsicht immer noch sehr gut da. Die Gründe für das Verhältniswahlrecht resultierten aus der Angst, dass absolute Mehrheiten aufgrund der historischen Erfahrungen in Deutschland nicht erwünscht waren. Dabei wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass auch in der Weimarer Republik nach einem Verhältniswahlrecht gewählt wurde und die Möglichkeit für die rechten Parteien, eine Regierung im Reichstag zu bilden, maßgeblich auf die Uneinigkeit der anderen Parteien für eine zielgerichtete Opposition zurückzuführen war.

Inzwischen erscheint es vielen politischen Beobachtern nicht mehr hinnehmbar, dass die Exekutive in einem solch komplizierten Rücksichtengeflecht dauerhaft erlahmt. Zweifellos ist die Möglichkeit, seine Stimme zu spalten für den Wähler eine bequeme Art, sich aus der Entscheidung "herauszumogeln". Wenn dann auch noch der Erststimmenkandidat nicht gewählt wird (wer kennt jetzt seinen Kandidaten denn wirklich so genau?), dann zählt letztlich nur die Zweitstimme, und die ist - dies zeigen eindeutig die Statistiken- oft genug eine Stimme für den "kleinen" (vermuteten) Koalitionspartner.

Welches sind also die Vorteile?

3.1 Der Kandidat vor Ort wird wieder wichtig – Stärkung der Basispolitik
Mit der Einführung eines Mehrheitswahlrechtes müsste sich der Wähler ohne wenn und aber entscheiden. Dies würde auch eine verstärkte Auseinandersetzung mit dem Kandidaten vor Ort bedeuten, denn von den Parteien in Hinterzimmern ausgekungelte Listen, die dann auf einem Parteitag in Gänze den Delegierten zur Abstimmung vorgelegt werden, gäbe es nicht mehr.

In einer Welt, in der Globalisierung auch und vor allem als ökonomische Bedrohung empfunden wird und Entscheidungsprozesse beispielsweise in Brüssel oder Strassburg anonymisiert getroffen werden, stellt der Rekurs auf eine Regionalisierung (nicht Provinzialisierung!) politischer Entscheidungsprozesse einen Gewinn an demokratischer Kultur dar.

3.2 Der Einfluss der Parteien schwindet
Der Abgeordnete wäre seiner Partei gegenüber freier als vorher. Sein persönlicher Auftritt in seinem Wahlkreis entscheidet über sein Parlamentsmandat und nicht, ob sein Verhalten bei zurückliegenden Abstimmungen den Parteibossen gefallen hat. Es ist eindeutig belegbar, dass sich die Auswüchse des "imperativen Mandats" in Ländern, in denen das Mehrheitswahlrecht praktiziert wird, niemals so deutlich zeigt wie bei uns.

Der Fraktionsvorsitzende einer Bundes- oder Landtagsfraktion hat inzwischen eine Disziplinarfunktion, die ihm qua Gesetz überhaupt nicht zusteht. Er kann sie ausüben, da vom Abstimmungsverhalten des jeweiligen Abgeordneten die Listenplatzpositionierung abhängen kann.

Laut Grundgesetz wirken die Parteien am politischen Handeln mit. In Wirklichkeit bestimmen sie jedoch längst vollständig das Personal. Dies zeigt sich in der Zusammensetzung der Parlamente: Der Fachmann ist weniger gefragt als der Parteisoldat.

3.3 Die Spielräume der Regierung werden grösser
Mit der Einführung eines relativen Mehrheitswahlrechts würden sich die Spielräume der Regierung für die Legislaturperiode erhöhen. Man könnte für eine gewisse Zeit das Programm umsetzen, für das man gewählt wurde. Bei innerfraktionell strittigen Entscheidungen wäre der Rechtfertigungszwang für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten den Wählern gegenüber viel größer und die Loyalität des einzelnen Abgeordneten dem Wähler vor Ort ausgeprägter.

3.4 Die Differenzen zwischen den jeweiligen Parteien wären ausgeprägter
Auch die Opposition würde ein klareres Profil gewinnen. Sie wäre nicht gezwungen, aufgrund übernationaler "Notstände" hastig Kompromisse mit der Regierung auszuhandeln, die entweder total verwässert und somit letztlich bedeutungslos sind oder diese auch noch zu blockieren, damit der Regierung in der Öffentlichkeit keine Pluspunkte zuwachsen.

Dem Wähler werden die tatsächlichen, programmatischen Unterschiede in den Parteien wieder deutlich und verschwimmen nicht hinter den kleinstmöglichen Kompromissen, die schon bei der Verhandlung eine geringe Lebensdauer haben.

Zwar könnte es weiterhin noch zu unterschiedlichen Mehrheiten in Bundesrat und Bundestag kommen, aber die Entscheidungen in Vermittlungsverfahren wären trotzdem vereinfacht, da Koalitionsvereinbarungen innerhalb von Landesregierungen nicht mehr die grosse Relevanz besitzen.

3.5 Die kleineren Parteien könnten mehr Konturen beweisen
Die kleineren Parteien wären gezwungen, sich im Wettbewerb mit den Programmen der grossen Parteien zu messen und nicht nur einzelne Nischenthemen zu besetzen, deren Umsetzung sie dann aufgrund innerkoalitionärer Rücksichtnahmen verwässern müssen.

Sollte es zu Koalitionen nach einem Mehrheitswahlrecht kommen, wären die Möglichkeiten der kleineren Partei(en) viel ausgeprägter. Käme es dann zu einer übermässigen Anpassung des kleinen Partners an den grossen, würde der Wähler dies sicherlich in der nächsten Wahl negativ bewerten.

4. Andere Modelle des Mehrheitswahlrechts

In der Regel handelt es sich um Mischformen zwischen Mehrheits- und Verhältniswahlrecht, um die Radikalität des relativen Mehrheitswahlrechts (als solches wird das Überflüssigwerden von im Extremfall 49% der Stimmen betrachtet) ein bisschen abzumindern.

4.1 Italien
Seit 2005 wird in Italien nach einem Verhältniswahlrecht mit Mehrheitsbonus gewählt. Der Wahlsieger erhält einen Bonus, der ihm die absolute Mehrheit der Sitze garantiert.

Vorher hatte man rund zehn Jahre ein gemischtes Wahlrecht praktiziert. 75% der Mandate wurde über das Mehrheitsprinzip ermittelt – die restlichen 25% nach dem Verhältniswahlrecht.

4.2 Das gemässigte Mehrheitsprinzip nach Gerd Strohmeier
Der Politikwissenschaftler Gerd Strohmeier hat ein ähnliches Konzept wie seinerzeit in Italien erarbeitet. 499 Sitze sollen nach Mehrheitsprinzip ermittelt werden und nur 149 Sitze nach einem Verhältnisschlüssel.

Der grösste Einwand gegen solch ein Prinzip wäre, dass der Einfluss der Parteien sicherlich auch auf die Mehrheitskandidaten erhalten bleibt. Ausserdem gäbe es wieder die Möglichkeit der Absicherung über Listen (was Strohmeier allerdings als Vorteil sieht).

4.3 Das "minderheitenfreundliche Mehrheitswahlrecht" nach Klaus Poier ( Dank an Köppnick für diesen Hinweis hier)
Poiers Gedanke geht dahin, der Partei mit den meisten Stimmen die Hälfte der Mandate plus eins (oder eine andere beliebige Zahl) zuzusprechen und den Rest der Mandate nach dem Verhältniswahlrecht zu verteilen.

5. Schlussbetrachtung
Eine Wahlrechtsreform wird seit Jahren von Politologen, ehemaligen Verfassungsrichtern, einzelnen Politikern, und auch führenden Wirtschaftsvertretern gefordert. Ein Mehrheitswahlrecht bietet auch Parteien wie der FDP, den Grünen und der Linken Möglichkeiten. Sie müssen natürlich wieder stärkere Volksnähe zeigen und können sich nicht auf die bequeme Rolle des Mehrheitsbeschaffers für diesen oder jenen zurückziehen.

Wir brauchen ein Mehrheitswahlrecht!

Es scheint so, als hätten sich die politisch Handelnden längst auf die wirren Verhältnisse diverser Koalitionsfarbenspiele eingerichtet. Das komplizierte Geflecht von gegenseitigen Rücksichten und - parallel - die Angst, vor dem politischen Gegner in der Öffentlichkeit als Verlierer dazustehen, ist seit Jahren trauriger Standard.

Monate vor Landtagswahlen erstarren beide Lager (!) vollends. Eine Lösung – bei Landtags- und Bundestagswahlen (nicht auf kommunaler Ebene) ist die Abschaffung des Verhältniswahlrechts zu Gunsten eines relativen Mehrheitswahlrechts.

Der Bundestag und die Landtage werden mit dem relativen Mehrheitswahlrecht gewählt. Gewählt ist, wer in seinem Wahlkreis die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dieser/diese zieht direkt in den Bundestag / Landtag ein. Die restlichen Stimmen des Wahlkreises finden keine weitere Berücksichtigung mehr.

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Otto Depenheuer: Selbstbehauptung des Rechtsstaates

Otto Depenheuer  Selbstbehauptung des RechtsstaatesBekannt wurde Otto Depenheuers Buch Selbstbehauptung des Rechtstaates durch Wolfgang Schäubles Anmerkung, es wäre seine "Nachtlektüre". Prompt griff Gunter Hofmann in der "ZEIT" dies auf und verfasste am 9. August 2007 einen nachdenklichen, fast ein bisschen ängstlichen Artikel, was denn unser derzeitiger Innenminister für ein Buch lese.

In der Tat. Depenheuers Buch fordert den Leser in mehrfacher Hinsicht heraus. Zunächst einmal, in dem es dezidiert Fragen stellt, die abseits von idyllisierenden Staats- und Verfassungsvorstellungen legitim und in Anbetracht aktueller Welt- und Bedrohungslagen durchaus berechtigt sind. Desweiteren, weil Depenheuers Antworten – die gelegentlich bis in die Polemik gehen (hierüber wird noch zu reden sein) – für den heutigen, im Grundgesetz der Bundesrepublik gut beschützt aufgewachsenen Wohlstandsbürger (der von ihm zu gegebener Zeit mit den Vokabeln saturiert und hedonistisch charakterisiert wird) arg provokativ anmuten.

Und schliesslich wird man sich mit einer Interpretation von Staats- und Verfassungsfragen auseinandersetzen müssen, die in grossen Teilen fast direkt auf die Thesen von Carl Schmitt, diesen "scharfsinnigen Geistesverwirrer" (Udo Di Fabio), rekurrieren. Depenheuer zitiert Schmitt laufend (nicht nur im letzten Kapitel, wenn es um das Bürgeropfer geht) und seine Affinität zu Schmitts Thesen ist auffallend und wird offen eingestanden.

Das Ende der Spassgesellschaft

Worum geht es? Für Otto Depenheuer, Professor für "Allgemeine Staatslehre, Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie" an der Universität zu Köln, ist der Anschlag der Heiden der säkularen Rechtsstaatlichkeit und individuellen Freiheit vom 11. September 2001 ein Fanal. Als die beiden Flugzeuge in die Twin-Towers flogen, war es mit einem Schlag vorbei mit Integration, Autopoiesis und Selbstreferentiarität. Die Spassgesellschaft verstummte, so der Befund, und hintergründige Angst machte sich breit. Scheinbar erliegt Depenheuer der "traumatischen Obszönität" (Ulrich Beck) dieser Symbolik.

Diese Anschläge (die beiden anderen, nicht derart bebilderten Anschläge vom 11.09., erwähnt er interessanterweise nicht) markieren für Depenheuer (mit Huntington als Kronzeugen) die Realität eines weltweiten Bürgerkrieges. Die brutale Gewalt des Politischen brach in die von Hedonismus und Wohlstand bis dahin geprägte, den Nationalstaat langsam auflösende, multikulturell sich gebende Welt ein. Sogar das Scheitern des EU-Verfassungsprojekts betrachtet Depenheuer als Folge der Anschläge des 11. September. Als hätte es dafür 2005 nicht andere Gründe gegeben.

Der freiheitliche Rechtsstaat, jenes Konstrukt, welches die Fähigkeit und die Bereitschaft sicherstellt, Frieden nach innen und Sicherheit nach aussen effektiv zu garantieren, ist durch diese nackte Gewalt in seiner Existenz gefährdet.

Ernstfall und Normalität

Die nackte Gewalt von Terroristen steht der staatlichen Gewalt, welche als Anfang alles, auch staatlich garantierter Ordnung gesehen wird, diametral entgegen. Indem Terroristen diese staatliche Gewalt und die Legitimität der bestehenden Rechtsordnung des Staates prinzipiell ablehnen, entsteht für den Staat eine existenzielle Krisensituation, die Depenheuer als Ernstfall bezeichnet.

Im Gegensatz zum Ernstfall steht die Normalität. Hier gibt es zwar auch Rechtsbrüche, aber diese können mit "normalen" polizeilichen Mitteln verfolgt und sanktioniert werden. Rechtsverstösse (also Kriminalität) in der Normalität stellen den Staat und sein Gewaltmonopol nicht per se infrage.

Der klassische Ernstfall für einen Staat ist der Krieg, in dem sich Armeen gegenüberstehen; normativ betrachtet ist das der Ausnahmefall. Und mit Carl Schmitt ist für ihn der Ausnahmefall nur die intensivste Form des Ernstfalls. Das klingt wie Haarspalterei und am Anfang kokettiert Depenheuer ein bisschen damit, dass Juristen nun einmal quasi als Affekt, die Ausnahme…denken. Im weiteren Verlauf zeigt sich jedoch, dass die Dichotomie Ernstfall - Normalität eine wichtige Rolle spielen wird – und nicht nur, wenn es darum geht, eine neue Gewichtung von Polizei- und Kriegsrecht vorzunehmen.

Angriffe auf die Normalität, so Depenheuer, können nicht mehr alleine von der Polizei verfolgt werden. Er plädiert für eine der jeweiligen Situation angemessene Einbindung auch des Militärs in die inneren Sicherheitsmassnahmen; ja, er schreckt nicht einmal vor dem Ausrufen des Kriegsrechts zurück. Und nachdrücklich wird im Laufe dieses Kapitels auf wenigen Seiten das Carl Schmitt-Wort Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet zitiert.

Die Definition des asymmetrischen Krieges (u. a. bei Münkler) ist ein weiterer, wichtiger Terminus in diesem Buch. Der offensive Terrorismus der Gegenwart kämpft nicht von einem Territorium aus, sondern führt seinen unsichtbaren Kampf personalisiert und entterritorialisiert. Für Depenheuer ist diese Art der Bedrohung der Ernstfall, aber noch in der Normalität. Wir befinden uns zwar nicht im klassischen Kriegszustand, aber es handelt sich zweifellos um einen substantiellen Angriff auf das Staatswesen, weil politische Überzeugungen…nicht…nach den Regeln des Staates durchgesetzt werden sollen. (Ulrich Becks Gedanke, dass, wer den Terrorismus zu einem reinen Sicherheitsproblem verkürzt und praktisch in ständiger Antizipation vor einem Anschlag lebt, den Terroristen geradezu in die Hände spielt, scheint Depenheuer fremd zu sein.)

Scharfe Polemik gegen das Bundesverfassungsgericht

Aufgrund dieser Asymmetrie konstatiert Depenheuer eine ungleiche Gegnerschaft. Das Grundgesetz, so die These, sei für diese Auseinandersetzung nicht ausreichend gerüstet. Während sich der Terrorist an keine Regularien hält (im Vergleich beispielsweise zu der immerhin theoretischen Normierung des "normalen" Krieges), bleibt der Staat zu rechtsgebundenem Handeln verpflichtet und an seine Ordnung gebunden. Dies, so Depenheuer, erleichtere den Terroristen das Handeln.

Als Präzedenzfall für eine derartige Ungleichgewichtung stellt für ihn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherungsgesetz dar. In scharfer Form konstatiert Depenheuer, das Gericht verschärfe die rechtliche Asymmetrie noch, indem es die Abschussermächtigung wegen Verstosses gegen das Recht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie derjenigen, die als tatunbeteiligte Menschen an Bord eines Luftfahrzeugs betroffen wären, für verfassungswidrig erklärte. Dies sei eine Einladung an Terroristen, die von nun an wüssten, sobald sie die Grenze zur Bundesrepublik überquerten, sei das Gelingen ihres Anschlags gewisser.

Depenheuer konstatiert ein Kontinuum in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts – er nennt, am Rande noch, unter anderem die Urteile zur Rasterfahndung und zur legalen Befehlsverweigerung. Der Staat sei auf dem Wege, zu einem reinen "Gedankenstaat" (Hegel) zu werden. Es bleibt, so die Argumentation, nur das ohnmächtige Schauen. Der Staat nehme den Tod der Menschen, die sich in einem Hochhaus befinden und auf die die Maschine zurast, billigend in Kauf. Diese Verfassungsintrovertiertheit, so Depenheuer, drohe in einen Verfassungsautismus umzuschlagen, der es ermöglicht, […] sich den Herausforderungen staatlicher Selbstbehauptung zu entziehen. Er nennt dieses Denken verantwortungslos und wirklichkeitsblind. Für ihn bedeutet der prinzipielle Verzicht auf Selbstbehauptung (ein Euphemismus für 'Wehrhaftigkeit') deren faktische Preisgabe. Folgerichtig schliesst er: Den Worten, unbedingt für die Werte des Verfassungsstaates einzutreten, sollen – im Namen eben dieser Werte – keine Taten folgen dürfen. Diese Perversion des Rechtsdenkens darf als Verrat an den Ideen und Werten freiheitlicher Verfassungsstaatlichkeit bezeichnet werden [Hervorhebung von mir.]

Depenheuer ereifert sich geradezu in diesem eigentlich ziemlich exotischen Szenario (er lässt keinen Zweifel daran, dass es für ihn grundsätzlichen Charakter hat). Für ihn ist es schlichtweg skandalös, dass in diesem Fall keine Rechtssicherheit besteht. Dass das Bundesverfassungsgericht einen eventuellen Abschuss einer Maschine gar nicht verboten hat, sondern nur die Festschreibung dieses Vorgangs als Gesetz, erwähnt er gar nicht. Damit erweist er sich als Generalist, der alle potentiellen Gefahrenlagen verrechtlicht sehen möchte. Er übersieht dabei keinesfalls, dass den Terroristen mit der Todesdrohung, die Maschine abzuschiessen, nicht beizukommen ist (schliesslich mündet die Tat ja in der Selbsttötung), möchte jedoch das triumphale Gelingen der Aktion damit verhindern.

Das "Feindrecht"

Der freiheitliche Rechtsstaat ist für Depenheuer ein in vielen Entbehrungen und Kriegen erworbenes, schützenswertes Gebilde. Dieser Schluss überrascht in Anbetracht der Tatsache, dass hieraus eine Art Entwicklungskontinuum behauptet wird, welches so zumindest für die Bundesrepublik nicht existiert. Er sieht sich als Weiterentwickler eines wehrhaften Rechtsstaates, der seine Werte offensiv verteidigt. Die Asymmetrie im Angriff auf diesen Rechtsstaat versucht er mit einem zweiten Schritt aufzuheben: dem Feindrecht.

"Feind" ist, wer die politische Existenzform der verfassten Gemeinschaft aktiv negiert, die Verfassung des Staates gewaltsam ändern will, die Idee eines freiheitlich-rechtsstaatlichen Gemeinwesens, das auf Grundrechten und Demokratie, Anerkennung des Rechts und Säkularität des Gemeinwesens, d. h. auf der Trennung von Wahrheit und Recht beruht, prinzipiell ablehnt und gewaltsam zu zerstören trachtet.

Abermals steht Schmitt bei dieser Definition Pate. Wichtig ist dabei, dass mit Feind nicht einfach der "Verfassungsfeind" aus den 70er Jahren gemeint ist, dessen Gesinnung es zu sanktionieren gilt, sondern der durch sie [die Gesinnung] motivierte politische und gewaltsame Kämpfer gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Dabei definiert Depenheuer den Feind längst als islamistischen Terroristen (was in Anbetracht der immer zahlreicher dokumentierten "No-go-Areas", in denen der rechtsradikale Mob entrechtete Zonen implementiert hat, mindestens als unvollständig betrachtet werden muss) und begibt sich – wenigstens das hätte man vermeiden können – sogar in die Niederungen Broderscher Argumentation, in dem er bereits Änderungen in der Lebensform in Staat und Gesellschaft ausmacht, und zwar von Appeasementversuchen bis zu Formen der Selbstzensur, in einer Art vorauseilendem Gehorsam des lieben Friedens willen.

Konsequent denkt Depenheuer seinen Feindrechtsentwurf weiter: Staatstheoretisch könnte der Feind des Rechtsstaates von der Rechtsordnung als Feind qualifiziert und damit ausserhalb des Rechts gesetzt werden. (Die Vokabel "könnte" ist hier ein Euphemismus). Der Feind steht (vorübergehend oder dauerhaft – das wird nicht thematisiert) eindeutig ausserhalb des Gesellschaftsvertrages - und somit dezidiert ausserhalb der Gesellschaft. Er hat das solidarische Gegenseitigkeitsverhältnis, die Achtung der gemeinsamen Rechtsordnung, einseitig beendet – nun ist der Staat berechtigt, in diesem Sinne die vorgefundene Asymmetrie auszugleichen. Der Feind ist kein Bürger mehr.

Vogelfrei

Gipfel der aphoristischen Schönschreiberei ist die Kapitelüberschrift Der Feind hors de la loi. Das bedeutet nichts anderes als: Der Feind in Depenheuers sich selbstbehauptendem Rechtsstaat steht "ausserhalb des Gesetzes" (also auch ausserhalb des Schutzes von Gesetzen). Er ist - vogelfrei.

Zwar wird klargestellt, dass auch der Feind ein Mensch bleibt und als solcher zu behandeln ist. Und der entsprechende "Feind-Status" muss in einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren ermittelt werden. Insofern würde sich dies von der Praxis des Gefangenenlagers Guantánamo abheben (wobei dieses Vorgehen durchaus als Möglichkeit betrachtet wird; genauer lässt er sich allerdings nicht aus). Aber mit dem Status des Feindes gehen entscheidende Bürgerrechte verloren. Welche das im Einzelfall sind, bleibt offen. Aber wenn man die Pläne des Bundesinnenministeriums in den letzten Monaten Revue passieren lässt, kann man sich einiges vorstellen.

Depenheuer weist darauf hin, dass der Staat jetzt schon zwar kein formelles, wohl aber materielles Feindrecht kenne. Es habe sich, so die These, eine Rechtsmaterie etabliert, die materiell das Feindrecht qualifizieren und den Fehler der Eskamotierung des Feindes aus dem Strafrecht beheben könne. Dabei ist es klar, dass der Bürger unter Umständen durch das präventiv feindlichen Gefahren vorbeugende Feindrecht Einbussen in ihrem Freiheitsstatus hinnehmen muss. Diese muss – so die These – erduldet werden, um wirksam die Feinde bekämpfen zu können.

Das strafrechtliche Feindrecht (oder auch Feindstrafrecht) reagiert auf terroristische Bedrohungslagen derart, dass die strafbarkeitsbegründenen Tatbestände weit in den Bereich der Planung, Vorbereitung und Organisation vorverlagert werden. Nicht nur um das Aufspüren des Täters nebst Sanktionierung geht es, sondern – vor allem - die Tat zu verhindern. Feindstrafrecht erweist sich als rechtsstaatlich gebändigter Krieg gegen den Terrorismus - so lautet zusammengefasst das Credo.

Aber wie eine Gesellschaft, die sich als "freiheitlich" versteht, irgendwann aussieht, die eine Art a-priori-Stigmatisierung bestimmter religiöser und/oder ethnischer Gruppen betreibt, um ihr Feindrecht auch wirklich "zielgerecht" anwenden zu können, wird – merkwürdigerweise – nicht thematisiert. Obwohl Depenheuer anderenorts im Buch sehr wohl soziologische Aspekte aufgreift.

Und dann noch das "Bürgeropfer"

Mittels des Feindrechts will Depenheuer also die rechtliche Asymmetrie zwischen Terrorist und Staat aufheben und ein Gleichgewicht der "Parteien" wieder annährend herbeiführen. In seinem letzten Kapitel holt er zu einem weiteren, wahrhaft gruseligen Gleichgewichtungsversuch aus. In abermaligem Rekurs auf das Beispiel des auf ein Hochhaus in eindeutiger Absicht zurasenden Flugzeugs wird das Bürgeropfer entdeckt.

Das Bundesverfassungsgericht nehme, so der Tenor, durch das Verbot der gesetzlichen Regelung eines Abschusses der Maschine dem Bürger die Möglichkeit, als wahrer Verfassungspatriot ein Opfer für den Staat zu bringen. Dieses Bürgeropfer, welches wir, so der Denkansatz, ohne Probleme von unseren Soldaten, beispielsweise in Afghanistan (den Einsatz selber goutiert Depenheuer) und – im Inneren – von den Polizisten quasi verlangten, müsse – mindestens in der Theorie – jeder Bürger auch bereit sein, zu erbringen.

Die Überlegung: Die Passagiere im Flugzeug, die ohnehin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in wenigen Minuten stürben, könnten, in dem der Abschuss der Maschine erfolgt und also die Tat der Terroristen nicht "vollendet" werden kann, durch das Opfer ihre Solidarität in sichtbarer Anerkennung zum Staat zeigen.

Zunächst wird ein kurzer Abriss gegeben, wie der Opfergedanke in Deutschland historisch diskreditiert sei und im Denken nicht mehr vorkommt. Man 'bringe' keine Opfer mehr, sondern 'sei' es höchstens noch (in dann freilich anderem Zusammenhang). Eindringlich versucht Depenheuer der pflichtenlosen Selbstentfaltung durch das Bürgeropfer entgegen zu wirken. Den im Prinzip richtigen Gedanken, bei Grundrechten auch so etwas wie 'Grundpflichten' mit zu thematisieren, pervertiert Depenheuer dabei gründlich. Man mag den Opfergedanken in künstlerisch-philosophischen Filmen wie beispielsweise Tarkowskijs berühmtem Werk "Opfer" oder Lars von Triers "Breaking the Waves" thematisieren können – aber in einer rechtsphilosophischen Schrift dem Selbstmordattentäter als Gegenpol den zum Opfer bereiten verfassungspatriotischen Bürger gegenüber zu stellen, mutet nicht nur skurril, sondern gefährlich an. Als Konsequenz wäre der Bürger auf gleicher Stufe mit dem Terroristen – hie wie dort wäre die Bereitschaft, für "eine Sache" zu sterben.

Dabei wird übersehen, dass eine der Errungenschaften von freiheitlich-liberalen Staaten unter anderem in der energischen Ablehnung von archaischen Opferriten liegt. Das bedeutet natürlich nicht, dass sich der Bürger folgenlos auf die "Vorteile" des Staates berufen kann, ohne entsprechende Bereitschaft zu zeigen, auch in einem bestimmten Fall für ihn einzutreten. Depenheuer beklagt – nicht zu Unrecht – das die Bürger in den meisten Fällen ihr "Opfer" nur noch in Form der Steuerabgaben sehen. Hieraus könne keine starke (emphatische) Bindung an den Staat entstehen, der letztlich als quasi selbstverständlich angesehen werde. Der von ihm stattdessen theoretisch eingeforderte Opfergedanke schiesst jedoch weit über das in einem aufgeklärten Staatswesen zulässige hinaus.

Rechtsautisten vs. Sicherheitspolitiker

Für Depenheuer gibt es – kurz gesagt - einerseits die moralischen Apologeten unantastbarer Verfassungsgesetze, die er gerne polemisch als Rechtsautisten bezeichnet - und andererseits die Theoretiker einer realistischen Friedens- und Sicherheitspolitik. Richtig ist natürlich, dass Rechte (auch Grundrechte) nicht um ihrer selbst willen existieren. Staaten, die blumige Freiheitspräameln in ihren Verfassungen haben, aber in Wirklichkeit diktatorische Regime sind, gibt es genug. Und ein allzu starres Festhalten an durchaus bewährte Normen darf durch bestimmte Entwicklungen hervorgerufene, vielleicht notwendige Veränderungen nicht ausschliessen. Es muss allerdings immer beachtet werden, dass – um es volkstümlich auszudrücken – das Kind nicht mit dem Bade ausgeschüttet wird.

In einer Fussnote betont Depenheuer übrigens, dass er den Begriff des Staates nicht als "Nationalstaat" nach ethnischen Merkmalen versteht, sondern sehr wohl globalisiert sieht, als Staatengruppen nach kulturellen Standards (was natürlich Huntingstons Kulturkampf-Szenario geschuldet ist). Und vollständig blind den Ursachen des von ihm so vehement bekämpften islamistischen Terrorismus zeigt er sich auch nicht, wenn er in einem kleinen Exkurs konstatiert, dass es neben dem von ihm propagierten Feindrecht auch einer Feindpolitik bedarf, die sich um die Ausbildung kommunikativer Strategien mit potentiellen Feinden bemüht. Den blossen Kulturimperialismus lehnt Depenheuer ab; die Verfassungsstaaten müssten ihrerseits Anschlussfähigkeit entwickeln: worauf hören die potentiellen Feinde, was können sie verstehen, welche Erzählungen können sie beeinflussen? Das ist ein entschiedenes Plädoyer für ein interkulturelles Gespräch (wobei der unlängst von Benedikt XVI. angestossene Dialog mit dem Islam als Beispiel herangezogen wird).

Prominente Antwort

Wozu aber diese Lektüre? Lohnt sie sich überhaupt – in dem Sinne, dass ein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist? Und kann man nicht wunderbar die über Jahrzehnte so trefflich erlernten Ekelreflexe als Referenz für das empörte Ignorieren heranzerren?

Man kommt nicht weiter, wenn man in die üblichen Ablehnungsmuster verfällt. Die "gute Gesinnung", die man gelegentlich ganz gerne vor sich herträgt, muss Erschütterungen dieser Art nicht nur vertragen können sondern braucht sie geradezu als Gegengewicht zur Selbstbehauptung. Ich nenne dies Selbstvergewisserung. Die Lektüre ist ein Akt der Selbstvergewisserung der Möglichkeiten und Grenzen des freiheitlichen Rechtsstaates.

Seit einigen Tagen gibt es allerdings auf einige Punkte von Depenheuers Argumentation auch eine prominente Antwort. Sie kommt von Udo Di Fabio, Richter am Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts. In einem Essay in der "Welt" mit dem programmatischen Titel "Westen muss Westen bleiben" geht Di Fabio – ohne Depenheuer namentlich zu erwähnen – auf zentrale Punkte seiner Argumentation ein.

Der Essay von Di Fabio, den man nach seinem Buch "Die Kultur der Freiheit" durchaus als wertkonservativen Geist mit allerdings stark liberalen Zügen bezeichnen könnte, kommt sehr wohl nachdenklich daher. Die Bedrohung des freiheitlichen Rechtsstaates durch den Terrorismus leugnet Di Fabio nicht. Dennoch ist seine Schlussfolgerung am Ende vollkommen anders. In der Abwägung zwischen Sicherheit und Freiheit ergreift Di Fabio emphatisch Partei für das Primat der Freiheit:
Der freiheitliche Verfassungsstaat will allerdings nicht Frieden um jeden Preis, sondern einen Frieden im Einklang mit unseren Wertegrundlagen, den Frieden für freie Menschen. Keiner hat Anspruch auf absolute Sicherheit, so wie es keine absolute Freiheit gibt. Wer einen Pol dieser Beziehung absolut setzt, zerstört unweigerlich den anderen.
Eindeutig spricht sich Di Fabio gegen ein Militärrecht oder Ausnahmerecht im Zivilen aus. Er bezieht ausdrücklich auch internationale Rechtsordnungen, wie die Charta der Vereinten Nationen oder die europäischen Verträge mit in seine Überlegungen ein (Depenheuer ignoriert dieses Eingebunden-Sein aus durchsichtigen Gründen). Und mehr als deutlich wird Di Fabio, wenn es um die tatsächlichen Probleme in der Strafverfolgung geht:
Politiker, die regelmäßig schärfere Gesetze über alle Regelungsebenen hinweg verlangen und Kompetenzgrenzen als lästigen Ballast beklagen, lenken manchmal davon ab, dass sie sich in ihrer Budgetverantwortung zögerlich zeigen, Polizei oder Militär personell oder sachlich angemessen auszustatten.
Und am Ende verwirft Di Fabio mit knappen, aber markanten Worten sowohl das angedachte Feindrecht wie auch das Bürgeropfer:
Die moderne westliche Rechtsordnung ist manchmal den betörenden Sirenengesängen einer mal progressiv oder ein andermal zweckrational effektiv daherkommenden Postmodernität ausgesetzt, die uns womöglich ein neues Mittelalter der Gruppenprivilegien und Sonderrechte schmackhaft machen will. Hier hinein - wie hinter den Burgzinnen verschanzt - passt auch das Feindrecht. Es ist die konservative Tonlage im großen Chor derjenigen, die seit Jahrzehnten bei jeder Herausforderung den modernen Staat als bewährte Institution verabschieden wollen. Doch die intellektuelle Lust am antizipierten Ausnahmezustand ist kein guter Ratgeber. Sie verfehlt auch ihr erklärtes Ziel, durch harte Maßnahmen mehr Sicherheit für die Freiheit zu schaffen. Der amerikanische "Krieg gegen den Terror" wird durch die Schaffung von Sonderrecht auf Guantánamo oder durch eigenwillige Interpretationen des Völkerrechts nicht effektiver gemacht, sondern à la longue geschwächt: So kann der Westen von vornherein nicht gewinnen, er verliert in dem Maße, in dem er nicht Westen bleibt. Wer die Identitätsmerkmale der Humanität und Rechtsstaatlichkeit aufgibt, opfert sich selbst und kann in unserer Rechtsordnung schwerlich Opfer von den Bürgern verlangen.
Selbstverständlich konstatiert Di Fabio die Möglichkeit, dass der Staat in Grenzfälle geraten könnte. Vor einem "intellektuellen Spiel" mit dem Grenzfall warnt er jedoch ausdrücklich. Der in der letzten Zeit extremen Hysterisierung – und zwar auf beiden Seiten – tritt Di Fabio am Ende entgegen:
Wer jede neue Sicherheitsmaßnahme als Weg in den Überwachungstotalitarismus brandmarkt, überzieht und verliert Glaubwürdigkeit. Wer aber die vielleicht schwindende pragmatische Alltagsvernunft durch den harten Lehrmeister des gesetzlosen Ausnahmezustandes und die Reanimation des verklärten Opfertodes zu ersetzen gedenkt, setzt - wenngleich vielleicht in bester Absicht - doch das zivilisatorische Niveau des Westens aufs Spiel.
Fazit

Depenheuer wird sich durch diese Aussagen hinsichtlich des Verfassungsautismus vielleicht wieder bestätigt sehen. Irgendwo im Buch konzidiert Depenheuer allerdings, dass eine Gesellschaft, die sich dezidiert gegen Massnahmen wie die von ihm beschriebenen, ausspreche und das "Risiko" bereit sei, Terroranschläge als quasi unvermeidbares Übel hinzunehmen – das ein solcher Wille einer Gesellschaft sehr wohl zu akzeptieren sei.

In diesem Sinn muss man wohl feststellen, dass das Gros der Gesellschaft Massnahmen, die den Rechtsstaat beschützen sollen, ihn aber gleichzeitig bis zur Unkenntlichkeit entstellen, ablehnt. Konstrukte wie Feindrecht und Bürgeropfer dürften fast uneingeschränkte Ablehnung finden. Andere Massnahmen müssen im Rahmen einer Gefahrenabwehr bzw. besseren Verfolgung von Straftaten sehr wohl erwogen und offen dem öffentlichen Diskurs ausgesetzt werden. Hier ist vor hysterischen Affekten, die einer reinen Konservierung des Bestehenden als Selbstzweck das Wort reden, eindringlich zu warnen.

Alle kursiv gedruckten Passagen sind aus dem Buch "Selbstbehauptung des Rechtsstaates" von Otto Depenheuer.

Otto Depenheuer: Selbstbehauptung des Rechtsstaates

Otto Depenheuer  Selbstbehauptung des RechtsstaatesBekannt wurde Otto Depenheuers Buch Selbstbehauptung des Rechtstaates durch Wolfgang Schäubles Anmerkung, es wäre seine "Nachtlektüre". Prompt griff Gunter Hofmann in der "ZEIT" dies auf und verfasste am 9. August 2007 einen nachdenklichen, fast ein bisschen ängstlichen Artikel, was denn unser derzeitiger Innenminister für ein Buch lese.

In der Tat. Depenheuers Buch fordert den Leser in mehrfacher Hinsicht heraus. Zunächst einmal, in dem es dezidiert Fragen stellt, die abseits von idyllisierenden Staats- und Verfassungsvorstellungen legitim und in Anbetracht aktueller Welt- und Bedrohungslagen durchaus berechtigt sind. Desweiteren, weil Depenheuers Antworten – die gelegentlich bis in die Polemik gehen (hierüber wird noch zu reden sein) – für den heutigen, im Grundgesetz der Bundesrepublik gut beschützt aufgewachsenen Wohlstandsbürger (der von ihm zu gegebener Zeit mit den Vokabeln saturiert und hedonistisch charakterisiert wird) arg provokativ anmuten.

Und schliesslich wird man sich mit einer Interpretation von Staats- und Verfassungsfragen auseinandersetzen müssen, die in grossen Teilen fast direkt auf die Thesen von Carl Schmitt, diesen "scharfsinnigen Geistesverwirrer" (Udo Di Fabio), rekurrieren. Depenheuer zitiert Schmitt laufend (nicht nur im letzten Kapitel, wenn es um das Bürgeropfer geht) und seine Affinität zu Schmitts Thesen ist auffallend und wird offen eingestanden.

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Freiheit

"Dagegen verstehe ich unter Freiheit, im kosmologischen Verstande, das Vermögen, einen Zustand von selbst anzufangen, deren Kausalität also nicht nach dem Naturgesetze wiederum unter einer anderen Ursache steht, welche sie der Zeit nach bestimmte. Die Freiheit ist in dieser Bedeutung eine reine transzendentale Idee, die erstlich nichts von der Erfahrung Entlehntes enthält, zweitens deren Gegenstand auch in keiner Erfahrung bestimmt gegeben werden kann, weil es ein allgemeines Gesetz, selbst der Möglichkeit Erscheinung ist und als solche mit ein Glied der Reihe ausmacht."

Immanuel Kant: Kritik der reinen Vernunft

Schönes Fundstück. Erklärt es das Phänomen?

Kommentare hier...

Naja,
Zugriffszahlen aufgrund einer prominenten Verlinkung...
Gregor Keuschnig - 2008-05-13 19:39
Also über die Zugriffszahlen...
Also über die Zugriffszahlen kannst du dich wirklich...
Köppnick - 2008-05-13 17:26
Ob die Rechtssprechung...
Ob die Rechtssprechung weltfremd ist, spielt keine...
Gregor Keuschnig - 2008-05-13 13:47
Moderation - ja, jetzt...
Moderation - ja, jetzt fällt es mir auch wieder...
Köppnick - 2008-05-12 19:18
twoday mag aus dem Schneider...
...aber der User nicht. Und im Zweifel muss twoday...
Gregor Keuschnig - 2008-05-12 16:48
Was meinst du denn mit...
Was meinst du denn mit Moderation? Löschen kann...
Köppnick - 2008-05-12 16:30
Definition "Steinbruch"...
Definition "Steinbruch" aus dem Wikipedia-Artikel:...
Gregor Keuschnig - 2008-05-12 13:37
Dialektik der Abklärung:...
Dialektik der Abklärung: Umrisse einer neuen Sicht...
Frank-C. Hansel (anonym) - 2008-05-10 12:24
Irgendwie gefällt...
Irgendwie gefällt mir das Bild des "Steinbruchs"...
Köppnick - 2008-05-09 19:15
wie steht's mit "Lese...
Und "Lese Zimmer" ... so hiess es doch einmals schon??...
michael roloff (anonym) - 2008-05-09 05:58

...anderswo

Naja,
Zugriffszahlen aufgrund einer prominenten Verlinkung...
begleitschreiben - 2008-05-13 19:39
Ob die Rechtssprechung...
Ob die Rechtssprechung weltfremd ist, spielt keine...
begleitschreiben - 2008-05-13 13:47
Wie kann man denn ein...
Wie kann man denn ein Buch 'anlesen'?
kursiv - 2008-05-12 21:42
twoday mag aus dem Schneider...
...aber der User nicht. Und im Zweifel muss twoday...
begleitschreiben - 2008-05-12 16:48
Definition "Steinbruch"...
Definition "Steinbruch" aus dem Wikipedia-Artikel:...
begleitschreiben - 2008-05-12 13:37

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