Keine Empathie, nirgends

Wir haben nach 43 Tagen Hanns Martin Schleyers klägliche und korrupte Existenz beendet.

Herr Schmidt, der in seinem Machtkalkül von Anfang an mit Schleyers Tod spekulierte, kann ihn in der Rue Charles Peguy in Mülhausen in einem grünen Audi 100 mit Bad Hornburger Kennzeichen abholen. Für unseren Schmerz und unsere Wut über die Massaker von Mogadischu und Stammheim ist sein Tod bedeutungslos. Andreas, Gudrun, Jan, Irmgard und uns überrascht die faschistische Dramaturgie der Imperialisten zur Vernichtung der Befreiungsbewegung nicht.

Wir werden Schmidt und den ihn unterstützenden Imperialisten nie das vergossene Blut vergessen. Der Kampf hat erst begonnen. Freiheit durch bewaffneten antiimperialistischen Kampf.


Das ist der Original-Text des Kommandos "Siegfried Hausner". Am 19.10.1977 – also vor fast 30 Jahren – fand die Polizei am angegebenen Ort die Leiche des entführten Hanns-Martin Schleyer.

In Stefan Austs Buch "Der Baader-Meinhof-Komplex" heisst es weiter:

Die Polizei fand Schleyers Leiche im Kofferraum des grünen Audi. Sein Gesicht war entstellt, die grauen Haare kurzgeschoren. Er trug dieselbe Kleidung wie bei seiner Entführung sechs Wochen zuvor. Schleyer war durch drei Schüsse in den Kopf getötet worden. Im Mund des Toten fanden die Ärzte Grasreste. An den Kleidungsstücken der Leiche hingen Tannennadeln. Die Ermittler kamen zu dem Ergebnis, daß Schleyer im Freien ermordet worden war. Er mußte niederknien und fiel nach den tödlichen Schüssen vornüber.


Der Leichenfund Schleyers markierte den traurigen Höhepunkt des "Deutschen Herbstes". Um die erste RAF-Generation um Baader und Ensslin freizupressen, wurde Schleyer am 5. September 1977 entführt; sein begleitendes Personal (drei Polizisten und sein Fahrer) ermordet. Als es sich abzeichnete, dass die Bundesregierung in einem breiten, parteienübergreifenden Konsens den Forderungen der Terroristen nicht nachgeben würde, wurde am 13.10.1977 das Flugzeug "Landshut" von Gesinnungsgenossen der RAF entführt. Hiermit sollte der Forderung Nachdruck verliehen werden. Das Ende ist bekannt: Die GSG 9 stürmte in Mogadischu das Flugzeug – keine der Geiseln im Flugzeug kam dabei ums Leben. Kurz danach gab es die Selbsttötungen in Stammheim, u. a. von Baader und Ensslin. Dann der Mord an Schleyer.

Von den Mördern der zweiten RAF-Generation ist jetzt wieder die Rede. Brigitte Mohnhaupt hat in wenigen Tagen ihre Mindesthaftstrafe von 24 Jahren abgesessen. Christian Klar hat ein Gnadengesuch gestellt; sein Ende der Mindesthaftstrafe ist in 2009. Der Bundespräsident prüft.

Wie nicht anders zu erwarten, beginnt nun die Diskussion um die potentielle Freilassung und Begnadigung. Kann man Leute, die rechtskräftig derartiger Verbrechen schuldig gesprochen und überführt wurden, nach einer gewissen Zeit einfach freilassen? Oder, polemisch formuliert: Kann man denen Gnade erweisen, die selber ihren Opfern keine zugestanden haben?

Wie erwartet, wird die Diskussion hochemotional geführt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Bundesverfassungsgericht 1977 festgestellt hat, eine lebenslange Freiheitsstrafe ist verfassungsmäßig, wenn dem Verurteilten (über die Aussicht auf Begnadigung hinaus) die Möglichkeit einer Strafaussetzung verbleibt. Damit wird zwar die Formulierung "lebenslang" ad absurdum geführt – eindeutig ist aber herauszulesen, dass jedem Verurteilten eine Chance zur Resozialisierung erhalten soll. Normalerweise endet die lebenslange Freiheitsstrafe in Deutschland mit 15 Jahren – bei Mohnhaupt und Klar wurden aufgrund der Schwere der Verbrechen schon Ausnahmen gemacht.

Die Befürworter der Freilassung Mohnhaupts bzw. des Gnadengesuchs von Klar führen diese Rechtssprechung als Kern ihrer formaljuristischen Argumentation an. Es scheint auch so, als sei die potentielle Resozialisierung an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist – was mindestens überrascht, denn in Prozessen gibt es sehr wohl strafmildernde und natürlich auch strafverschärfende Umstände. Das von vielen Gegnern des Verfahrens ins Feld geführte Argument, dass sowohl bei Mohnhaupt – vor allem jedoch bei Klar keinerlei Reue erkennbar ist, sollte dabei nicht ganz ohne Einfluss sein. Die bisherigen vorzeitigen Freilassungen (vor allem bei Peter-Jürgen Boock) wurden u. a. damit begründet, dass Einsicht in die Fehlerhaftigkeit der eigenen Taten und Mitgefühl mit den Opfern gereift war – und zwar über blosse Lippenbekenntnisse hinaus.

Von Mohnhaupt und Klar gibt es m. W. keine derartige Äusserung. Christian Klar hat in einem interessanten Fernsehinterview 2001 mit Günter Gaus eindeutig klargestellt, dass sich die Frage nach dem Leid der Opfer und deren Angehörigen sich für ihn nicht stellt: Ich überlasse der anderen Seite ihre Gefühle und respektiere sie, aber ich mache sie mir nicht zu Eigen. Das sitzt zu tief drin, dass hier, gerade in den reichen Ländern, zu viele Leben nicht zählen. Das müsste sich sehr ändern, damit ein solches Gefühl aufkommt. Schuldgefühle und Reue seien im politischen Raum, vor dem Hintergrund ihres Kampfes keine Begriffe, so Klar damals. Da diesen Aussagen bisher (medial) nicht widersprochen wurde, müssen sie als noch gültig angenommen werden. (Gaus hatte übrigens nach dem Interview Klar vorgeschlagen, ein Gnadengesuch beim Bundespräsidenten zu stellen.)

Viele, die damals in politisch prominenter Position agiert hatten, sprechen sich heute für die Freilassung von Mohnhaupt und Klar aus. Sie führen u. a. ins Feld, dass von beiden nach der selbsterklärten Auflösung der RAF 1998 keine Gefahr mehr ausgeht. Und das der Rechtsstaat Grösse und Verzeihen zeigen muss. Alles einleuchtende und gut nachvollziehbare Gründe. Aber muss nicht auch der Rechtsstaat auf die Wahrung einer Rechtskultur achten? Kann es sein, dass jemand, der der vorsätzlichen Ermordung von Menschen (die ideologischen Verbrämungen zu den Morden werden heute von vielen merkwürdig milde beurteilt) mit schuldig ist, sie vielleicht sogar selber ausgeführt hat (es ist nie ganz geklärt worden, wer die tödlichen Schüsse auf Schleyer abgegeben hat; es könnten auch zwei Personen sein; neben dem hierfür dezidiert verurteilten Rolf-Clemens Wagner) und heute hierfür keinerlei Einsicht ob des begangenen Unrechts zeigt – kann es sein, dass der Rechtsstaat hierüber nonchalant hinwegsehen kann oder es einfach soll?

Über den Sinn, die Funktion von "Strafe" sagt Jan-Philipp Reemtsma: Die Bestrafung eines Täters kann vielleicht nichts heilen, sehr wohl kann ihr Ausbleiben zusätzlich etwas zerstören. Und: Ich glaube, daß sie für das Opfer eines Verbrechens symbolisiert, daß sich die Gesellschaft auf seine Seite stellt, es in der Gesellschaft willkommen heißt und im Gegenzug den Verbrecher zurückweist und ausschließt.

Und keine Empathie bei Mohnhaupt und Klar. Keine Empathie, nirgends. Und dennoch sollen sie freikommen?

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