Bewegten sich ganz bewusst in einer rechtlichen Grauzone und rechtfertigen das dann mit dem Allgemeinwohl und “unseren” kulturellen Werten. Mir konnte kein Kollege vollends akzeptabel erklären, wie das Verbot eines Kopftuchs auf Basis des kodifizierten Rechts juristisch-technisch zu rechtfertigen sei und meine Meinung, nun, die war schon bei Ausfertigung so eindeutig, dass ich mich vorsichtshalber zurückgehalten habe. Mit Ihren Worten: Ich vermochte meine Balken nicht mehr auszumachen, war einfach zu sauer auf das Machwerk.
Viel Politik mit einer zarten Prise GG ist an jüngeren Maßstäben gemessen in Sachen Legislative eher die Regel als eine Ausnahme, daran wird auch das Föderalismusreförmchen ganz sicher nichts ändern. Insofern ein Vergleich zwischen unserem Verfassungsrecht iRd Gesetzgebung mit der systematischen Qualitätskontrolle in einem Industriebetrieb statthaft ist, erinnert mich die Entwicklung an die zur Regel gewordenen Rückrufaktionen der weltweit so gerühmten deutschen Automobilhersteller: Laissez faire, ça passe ou ça casse.
@Köppnick
Stimme Ihnen zu, eine endgültige Trennung wird freilich nicht realisierbar sein, da aller vorhandenen Angriffsfläche zum Trotz jeder umfassende Vorstoß auf die Sachlage in letzter Konsequenz zum Angriff auf das Individuum mutieren würde. Es ist doch der “Glaube” als solches, man nenne es wie auch immer, um genau zu sein die individuelle Ausübung dessen, die unweigerlich mit in Frage gestellt würde. Vollständige und zwangsweise Ausblendung eines zentralen Aspekts der Persönlichkeit würde alles verfälschen, das kann keiner ernsthaft wollen, ist eine schlimme Vorstellung.
Jedoch, alle zurecht empfundene Sympathie für ehrenamtliche Helfer kann die institutionalisierte Verquickung von religiösen Organisationen mit staatlichen Aufgaben in keinem besseren Licht erscheinen lassen. Die ist selten selbstlos und edel, regelmäßig als Wirtschaftsunternehmen straff organisiert, im Extremfall international aufgestellt mit Milliardenumsatz auf eigenen Deckel.
Nehmen wir als einfaches Beispiel ein großes Diakoniezentrum unweit von Nürnberg, gelegen im malerischen Neuendettelsau, welches seit geraumer Zeit und gewaltigem Aufwand zum modernen Health Care Zentrum ausgebaut wird, welches seit jeher durch örtlich zuständige Kirchenoberhäupter mit eiserner Hand regiert wird. In dieser strukturschwachen Region sind solche Institutionen bedeutende Arbeitgeber, sind für die Landbevölkerung unverzichtbar, der Oberchef, völlig überraschend kein erfahrener Manager sondern ein einfacher Pfarrer, und das Direktorium sind sich ihrer Machtposition wohl bewusst und machen schamlos von Ausnahmeregelungen (man ist ja bekennender Tendenzbetrieb) im deutschen Arbeitsrecht Gebrauch. Steitfragen zwischen Vordenkern werden genauso wie “unzureichende Einordnung” bei einfachen Angestellten ganz selbstverständlich mit der Kündigung quittiert. Halleluja! Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer unbestritten gute Arbeit geleistet hat, auch wenn, und jetzt kommt der eigentliche Kick, knapp 80% der Institution unmittelbar vom Fiskus getragen werden!
Was also tun? Weshalb eine an sich schon bedenkliche Ausnahmeregelung im Arbeitnehmerschutz, für die schreibende Zunft vermutlich unverzichtbar, auf religiöse Betriebe anwendbar machen? Ab wann wird religiöse Betätigung zum Betrieb? Welche Freiheit oder wessen Recht soll durch die Regelung geschützt werden? Ausdruck von Machtstrukturen, vor langer Zeit etabliert, welche selbst in der Spezialliteratur als Rudiment behandelt werden, die von ihren Sachwaltern und deren einflussreicher Rechtsvertretung gehütet werden wie der sprichwörtliche Augapfel. Genau hier ist eine partielle Differenzierung realisierbar und m.E. unbedingt erforderlich, hier träfe man diese Strukturen genau dort, wo es wirklich zählt: Macht und Geld.
HIER gibt es ein Personen- und Sachverzeichnis dieses Weblogs. Es soll als zusätzliche Orientierungshilfe zu den "Ressorts" und der Suchfunktion dienen.
Viel Politik mit einer zarten Prise GG ist an jüngeren Maßstäben gemessen in Sachen Legislative eher die Regel als eine Ausnahme, daran wird auch das Föderalismusreförmchen ganz sicher nichts ändern. Insofern ein Vergleich zwischen unserem Verfassungsrecht iRd Gesetzgebung mit der systematischen Qualitätskontrolle in einem Industriebetrieb statthaft ist, erinnert mich die Entwicklung an die zur Regel gewordenen Rückrufaktionen der weltweit so gerühmten deutschen Automobilhersteller: Laissez faire, ça passe ou ça casse.
@Köppnick
Stimme Ihnen zu, eine endgültige Trennung wird freilich nicht realisierbar sein, da aller vorhandenen Angriffsfläche zum Trotz jeder umfassende Vorstoß auf die Sachlage in letzter Konsequenz zum Angriff auf das Individuum mutieren würde. Es ist doch der “Glaube” als solches, man nenne es wie auch immer, um genau zu sein die individuelle Ausübung dessen, die unweigerlich mit in Frage gestellt würde. Vollständige und zwangsweise Ausblendung eines zentralen Aspekts der Persönlichkeit würde alles verfälschen, das kann keiner ernsthaft wollen, ist eine schlimme Vorstellung.
Jedoch, alle zurecht empfundene Sympathie für ehrenamtliche Helfer kann die institutionalisierte Verquickung von religiösen Organisationen mit staatlichen Aufgaben in keinem besseren Licht erscheinen lassen. Die ist selten selbstlos und edel, regelmäßig als Wirtschaftsunternehmen straff organisiert, im Extremfall international aufgestellt mit Milliardenumsatz auf eigenen Deckel.
Nehmen wir als einfaches Beispiel ein großes Diakoniezentrum unweit von Nürnberg, gelegen im malerischen Neuendettelsau, welches seit geraumer Zeit und gewaltigem Aufwand zum modernen Health Care Zentrum ausgebaut wird, welches seit jeher durch örtlich zuständige Kirchenoberhäupter mit eiserner Hand regiert wird. In dieser strukturschwachen Region sind solche Institutionen bedeutende Arbeitgeber, sind für die Landbevölkerung unverzichtbar, der Oberchef, völlig überraschend kein erfahrener Manager sondern ein einfacher Pfarrer, und das Direktorium sind sich ihrer Machtposition wohl bewusst und machen schamlos von Ausnahmeregelungen (man ist ja bekennender Tendenzbetrieb) im deutschen Arbeitsrecht Gebrauch. Steitfragen zwischen Vordenkern werden genauso wie “unzureichende Einordnung” bei einfachen Angestellten ganz selbstverständlich mit der Kündigung quittiert. Halleluja! Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer unbestritten gute Arbeit geleistet hat, auch wenn, und jetzt kommt der eigentliche Kick, knapp 80% der Institution unmittelbar vom Fiskus getragen werden!
Was also tun? Weshalb eine an sich schon bedenkliche Ausnahmeregelung im Arbeitnehmerschutz, für die schreibende Zunft vermutlich unverzichtbar, auf religiöse Betriebe anwendbar machen? Ab wann wird religiöse Betätigung zum Betrieb? Welche Freiheit oder wessen Recht soll durch die Regelung geschützt werden? Ausdruck von Machtstrukturen, vor langer Zeit etabliert, welche selbst in der Spezialliteratur als Rudiment behandelt werden, die von ihren Sachwaltern und deren einflussreicher Rechtsvertretung gehütet werden wie der sprichwörtliche Augapfel. Genau hier ist eine partielle Differenzierung realisierbar und m.E. unbedingt erforderlich, hier träfe man diese Strukturen genau dort, wo es wirklich zählt: Macht und Geld.